opencaselaw.ch

S 2016 64

Steuern der jur. Personen

Graubünden · 2017-03-28 · Deutsch GR
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Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Sachverhalt

nicht genügend abgeklärt haben soll, wie dies vom Beschwerdeführer be- hauptet wird. Vielmehr zeigen die vorstehend wiedergegebenen zahlrei- chen Arztberichte, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vorgenommen und die erforderlichen Aus- künfte eingeholt hat (vgl. Art. 43 ATSG).

- 15 - d) Insbesondere trifft es − entgegen den beschwerdeführerischen Aus- führungen − nicht zu, dass eine beweistaugliche Beurteilung der medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bzw. des zumutbaren Verweisprofils fehle. Vielmehr liegt mit der Zumutbarkeitsbeurteilung bzw. der medizi- nisch-theoretischen Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeits- fähigkeit der Rehaklinik Bellikon in deren Austrittsbericht vom 23. März 2015 (Bg-act. 354 S. 3) eine insgesamt schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung vor, welcher denn auch voller Beweiswert zukommt. Die er- wähnte Beurteilung der Rehaklinik Bellikon berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf den Vorakten bzw. den Voruntersuchungen sowie insbesondere auch auf eigenen Untersuchungen, Beobachtungen und Erhebungen über einen Zeitraum von fünf Wochen während des Auf- enthalts des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Bellikon vom 17. Fe- bruar bis 24. März 2015. Wie vorstehend dargestellt sind aus unfallkausa- ler Sicht gemäss dem erwähnten Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch folgende Tätigkeiten zumutbar (vgl. Bg-act. 354 S. 3): Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen oder Gehen am Stück, ohne längeres Gehen auf unebenem Boden, ohne kniebelastende Tätigkeiten wie häufige Zwangshaltung für das linke Knie sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Der Rentenverfügung vom 6. November 2012 lag das Zumutbarkeitsprofil der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. Oktober 2012 zu Grunde, welches wie folgt lautete (vgl. Bg-act. 221 S. 5): "In einer adaptierten Tätigkeit ist der [Beschwerdeführer] auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in vollem Umfange ganztägig arbeits- und vermittlungsfähig. Es muss sich dabei um eine leichte bis mittelschwere Arbeit handeln, keine anhaltend gehend oder stehende Tätigkeit, keine Arbeiten im Gelände, kein Tragen von Lasten über 10 - 15 kg, keine Arbeiten auf Lei- tern oder Gerüsten. Eine manuelle, sitzende Tätigkeit ist unlimitiert." Nach dem Gesagten hat sich die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon gegenüber der ursprünglichen kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeur- teilung aus dem Jahr 2012 nicht geändert. Dies hat im Übrigen auch der

- 16 - Kreisarzt Dr. med. C._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, mit Stellungnahme vom

17. April 2015 (Bg-act. 358) bestätigt. Insofern trifft es − entgegen der be- schwerdeführerischen Auffassung − auch nicht zu, dass die Auswirkun- gen des Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit vom Kreisarzt nicht beurteilt worden sind. Indem Dr. med. C._____ nämlich die Zumutbar- keitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon als übereinstimmend mit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. Oktober 2012 bezeichnet und das Zumutbarkeitsprofil vom 5. Oktober 2012 als nach wie vor gültig erachtet, hat er die Auswirkungen des beschwerdeführerischen Gesund- heitszustands auf dessen Arbeitsfähigkeit sehr wohl beurteilt. Da sich überdies auch in den Akten keine Dokumente befinden, welche die Zu- mutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015 in Zweifel ziehen könnten, hat die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht darauf abgestellt. e) Daran vermag der beschwerdeführerische Hinweis, wonach die Rehakli- nik Bellikon dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 23. März 2015 erstmals unterstelle, seine Beschwerden seien nicht vollumfänglich er- klärbar und in Anbetracht der Verletzung der Nervi tibialis und peroneus nicht einzusehen sei, inwiefern das Ausmass der neuropathischen Schmerzen organisch nicht nachvollziehbar sein solle, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zu Recht aufgezeigt hat und nachfolgend nochmals dargelegt wird, erge- ben sich aus den Akten nämlich bereits vor den Feststellungen im Aus- trittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015 diverse Hinweise auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit des Beschwerdeausmasses. So führt Dr. med. B._____ im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom

25. Oktober 2010 (Bg-act. 49 S. 2) aus, dass beim Beschwerdeführer ei- ne anhaltende massive Schmerzsymptomatik medial am linken Kniege- lenk unklarer Genese bei Zustand nach Valgisationsosteotomie am 6. Mai

- 17 - 2010 bestehe. Sechs Monate nach der Operation sei diese ausgedehnte Schmersymptomatik schwer nachzuvollziehen. Auch klinisch zeigten sich keine wesentlichen pathologischen Befunde, eine gewisse Aggravation und Chronifizierung sei nicht auszuschliessen. Im Austrittsbericht der Re- haklinik Bellikon vom 23. Dezember 2010 (Bg-act. 63 S. 2) wird sodann ausgeführt, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Ein- schränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht er- klären lasse. Des Weiteren unterstellt Dr. med. E._____ dem Beschwer- deführer im Arztbericht vom 3. November 2014 (Bg-act. 324) eine Soma- tisierungstendenz, während im psychosomatischen Konsilium vom

30. März 2015 (Bg-act. 355) die Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Faktoren gestellt wird. Und schliesslich führt auch Dr. med. D._____ im Bericht der Verlaufskontrolle vom 8. April 2015 (Bg-act. 356) aus, dass keine Hinweise für eine Poly- neuropathie gefunden worden seien und die Sensibilitätsstörungen nicht gesamthaft erklärt werden könnten. Nach dem soeben Gesagten ist ein Widerspruch zwischen dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom

23. März 2015 und den weiteren Arztberichten, wie dies der Beschwerde- führer behauptet, nicht erkennbar. f) Ebenfalls unbegründet ist der beschwerdeführerische Einwand, wonach der Endzustand noch nicht erreicht sei. Sowohl aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015, wo festgehalten ist, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwar- tet werden könne (Bg-act. 354 S. 3), als auch aus dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2015, in welchem Dr. med. B._____ ausführt, dass therapeutisch keine Massnahmen ersichtlich sei- en, mit denen die Symptomatik noch wesentlich verbessert werden könn- te (Bg-act. 345 S. 3), ergibt sich, dass der Endzustand erreicht ist. Hier- von geht im Übrigen auch Dr. med. D._____ im Bericht vom 8. April 2015

- 18 - aus wenn er ausführt, dass aufgrund der chronischen Situation nicht er- sichtlich sei, wie durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne (Bg-act. 356 S. 2). Daran vermag die Aussage des Kreisarztes Dr. med. B._____ im Bericht vom 27. Januar 2015, wo- nach keine wesentliche Verbesserung eingetreten sei, sondern − im Ge- genteil − die Tendenz zu einer Zunahme der Symptomatik bestehe und inzwischen auch eine erhebliche depressive Stimmungslage vorliege (Bg- act. 345 S. 3), nichts zu ändern. Vielmehr zeigt die Aussage von Dr. med. B._____, dass eine allfällige Verschlechterung nicht organisch, sondern vielmehr psychisch bedingt wäre. Dass die psychischen Beschwerden nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Un- fallereignis vom 11. November 2004 stehen, wurde bereits in der Verfü- gung vom 16. November 2012 rechtskräftig entschieden. Wie die Be- schwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hinweist, liegt eine Neuropa- thie der Nervi tibialis und peroneus weiterhin vor, jedoch ist der Befund gemäss Bericht der Klinik Schulthess vom 12. Dezember 2014 über die neurologische Untersuchung vom 11. Dezember 2014 im Vergleich mit den Vorbefunden vom Januar und Juli 2012 stabil geblieben (Bg-act. 340 S. 3). Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Endzustand ausgegangen. g) Der Beschwerdeführer führt zwar zu Recht aus, dass Dr. med. D._____ im Bericht der Schulthess Klinik über die Verlaufskontrolle vom 3. März 2016 ausführt, dass aus orthopädischer Sicht eine regelmässige physio- therapeutische Behandlung inklusive Weichteilmassnahmen sinnvoll wäre und die Gesamtsituation nach wie vor dringlich abgeklärt werden sollte, allenfalls in Form eines neutralen Gutachtens (Bg-act. 396 S. 2). Dabei gilt es indes zu beachten, dass Dr. med. D._____ mit keinem Wort be- gründet, weshalb und inwiefern vorliegend eine solche Abklärung der Ge- samtsituation erforderlich sein sollte. Vor dem Hintergrund der umfassen- den medizinischen Aktenlage ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die

- 19 - von Dr. med. D._____ empfohlene Abklärung notwendig sein sollte. Be- züglich der von Dr. med. D._____ vorgeschlagenen regelmässigen phy- siotherapeutischen Behandlung ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hiervon gemäss eigenen Aus- sagen jeweils nur kurzfristig profitiert (vgl. Bg-act. 396 S. 1) und von einer physiotherapeutischen Behandlung gemäss kreisärztlicher Beurteilung überdies keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. Bg- act. 392). 7. Nach dem vorstehend Gesagten sowie vor dem Hintergrund der medizini- schen Aktenlage ist folglich − entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers − keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Auch in erwerblicher Hinsicht hat sich seit der Rentenfest- setzung am 16. November 2012 keine erhebliche Veränderung ergeben. Daran vermag die Aktennotiz zur Besprechung einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 27. Januar 2015 (Bg-act. 343), nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin richtig aus- führt, beinhaltet das Wiedergeben von Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin in einer Besprechungsnotiz, wonach sich der Gesund- heitszustand eher verschlechtert habe und der Kreisarzt Dr. med. B._____ eine stationäre Rehabilitation zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, zur beruflichen Abklärung und psychiatrischen Betreu- ung in Bellikon empfehle, keineswegs eine Anerkennung einer Ver- schlechterung durch die Beschwerdegegnerin. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der medizinischen Aktenlage keine erhebliche Verschlechte- rung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit der Renten- festsetzung am 16. November 2012 entnehmen lässt und diese Auffas- sung auch vom Kreisarzt Dr. med. B._____ geteilt wird (vgl. dessen kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2015 [Bg-act. 345]). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Haftpflichtversicherung des Kantonsspitals

- 20 - Graubünden vom 28. Januar 2015 (Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin im erwähnten Schreiben ausführt, dass es zu einer Verschlechterung des bisherigen Zustands des Beschwerdeführers ge- kommen sei. Dabei gilt es indes zu beachten, dass das fragliche Schrei- ben der Beschwerdegegnerin einen Tag nach der kreisärztlichen Unter- suchung vom 27. Januar 2015 verfasst wurde und dementsprechend den späteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Bellikon vom 17. Februar bis 24. März 2015, welcher − wie gesehen − gezeigt hat, dass aus unfallkausaler Sicht keine Verschlechterung des beschwerde- führerischen Gesundheitszustands eingetreten ist (vgl. Bg-act. 354), noch nicht berücksichtigt. Dementsprechend sind aber die beschwerdegegneri- schen Ausführungen in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015 aus heuti- ger Sicht als überholt zu betrachten. Zudem weist die Beschwerdegegne- rin duplicando zu Recht darauf hin, dass es nicht mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG gleichzusetzen ist, wenn sie im erwähnten Schreiben in Anbetracht des Rückfalls gegenüber der Haftpflichtversicherung des Kantonsspitals Graubünden von einer Verschlechterung spricht. Ein Rückfall bedeutet denn auch nicht zwangsläufig eine erhebliche Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG. Insofern stehen somit die beschwerdegegnerischen Ausführungen in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015 an die Haftpflicht- versicherung des Kantonsspitals Graubünden nicht im Widerspruch zum Ergebnis, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenfestsetzung am 16. November 2012 nicht erheblich ver- schlechtert hat und sich auch in erwerblicher Hinsicht keine erhebliche Veränderung ergeben hat.

8. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte wesentliche Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands nicht ausgewiesen ist und die

- 21 - Beschwerdegegnerin dementsprechend das Vorliegen eines Revisions- grunds im Sinne von Art. 17 ATSG zu Recht verneint und die bisherige Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 % zu Recht bestätigt hat. Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, sind weitere medizinische Abklärungen − wie die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Einholung eines gerichtli- chen Gutachtens − nicht angezeigt, da hiervon keine weiteren Erkennt- nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 20. April 2016 erweist sich somit als rech- tens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle leichtsinniger oder mutwilli- ger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Als unter- liegende Partei kann der Beschwerdeführer keine aussergerichtliche Par- teientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerde- gegnerin, die in ihrer Eigenschaft als zuständige Sozialversicherungsträ- gerin obsiegt hat, kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspru- chen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 April 2015 (Bg-act. 358) bestätigt. Insofern trifft es − entgegen der be- schwerdeführerischen Auffassung − auch nicht zu, dass die Auswirkun- gen des Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit vom Kreisarzt nicht beurteilt worden sind. Indem Dr. med. C._____ nämlich die Zumutbar- keitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon als übereinstimmend mit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. Oktober 2012 bezeichnet und das Zumutbarkeitsprofil vom 5. Oktober 2012 als nach wie vor gültig erachtet, hat er die Auswirkungen des beschwerdeführerischen Gesund- heitszustands auf dessen Arbeitsfähigkeit sehr wohl beurteilt. Da sich überdies auch in den Akten keine Dokumente befinden, welche die Zu- mutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015 in Zweifel ziehen könnten, hat die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht darauf abgestellt. e) Daran vermag der beschwerdeführerische Hinweis, wonach die Rehakli- nik Bellikon dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 23. März 2015 erstmals unterstelle, seine Beschwerden seien nicht vollumfänglich er- klärbar und in Anbetracht der Verletzung der Nervi tibialis und peroneus nicht einzusehen sei, inwiefern das Ausmass der neuropathischen Schmerzen organisch nicht nachvollziehbar sein solle, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zu Recht aufgezeigt hat und nachfolgend nochmals dargelegt wird, erge- ben sich aus den Akten nämlich bereits vor den Feststellungen im Aus- trittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015 diverse Hinweise auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit des Beschwerdeausmasses. So führt Dr. med. B._____ im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom

25. Oktober 2010 (Bg-act. 49 S. 2) aus, dass beim Beschwerdeführer ei- ne anhaltende massive Schmerzsymptomatik medial am linken Kniege- lenk unklarer Genese bei Zustand nach Valgisationsosteotomie am 6. Mai

- 17 - 2010 bestehe. Sechs Monate nach der Operation sei diese ausgedehnte Schmersymptomatik schwer nachzuvollziehen. Auch klinisch zeigten sich keine wesentlichen pathologischen Befunde, eine gewisse Aggravation und Chronifizierung sei nicht auszuschliessen. Im Austrittsbericht der Re- haklinik Bellikon vom 23. Dezember 2010 (Bg-act. 63 S. 2) wird sodann ausgeführt, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Ein- schränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht er- klären lasse. Des Weiteren unterstellt Dr. med. E._____ dem Beschwer- deführer im Arztbericht vom 3. November 2014 (Bg-act. 324) eine Soma- tisierungstendenz, während im psychosomatischen Konsilium vom

30. März 2015 (Bg-act. 355) die Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Faktoren gestellt wird. Und schliesslich führt auch Dr. med. D._____ im Bericht der Verlaufskontrolle vom 8. April 2015 (Bg-act. 356) aus, dass keine Hinweise für eine Poly- neuropathie gefunden worden seien und die Sensibilitätsstörungen nicht gesamthaft erklärt werden könnten. Nach dem soeben Gesagten ist ein Widerspruch zwischen dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom

23. März 2015 und den weiteren Arztberichten, wie dies der Beschwerde- führer behauptet, nicht erkennbar. f) Ebenfalls unbegründet ist der beschwerdeführerische Einwand, wonach der Endzustand noch nicht erreicht sei. Sowohl aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015, wo festgehalten ist, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwar- tet werden könne (Bg-act. 354 S. 3), als auch aus dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2015, in welchem Dr. med. B._____ ausführt, dass therapeutisch keine Massnahmen ersichtlich sei- en, mit denen die Symptomatik noch wesentlich verbessert werden könn- te (Bg-act. 345 S. 3), ergibt sich, dass der Endzustand erreicht ist. Hier- von geht im Übrigen auch Dr. med. D._____ im Bericht vom 8. April 2015

- 18 - aus wenn er ausführt, dass aufgrund der chronischen Situation nicht er- sichtlich sei, wie durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne (Bg-act. 356 S. 2). Daran vermag die Aussage des Kreisarztes Dr. med. B._____ im Bericht vom 27. Januar 2015, wo- nach keine wesentliche Verbesserung eingetreten sei, sondern − im Ge- genteil − die Tendenz zu einer Zunahme der Symptomatik bestehe und inzwischen auch eine erhebliche depressive Stimmungslage vorliege (Bg- act. 345 S. 3), nichts zu ändern. Vielmehr zeigt die Aussage von Dr. med. B._____, dass eine allfällige Verschlechterung nicht organisch, sondern vielmehr psychisch bedingt wäre. Dass die psychischen Beschwerden nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Un- fallereignis vom 11. November 2004 stehen, wurde bereits in der Verfü- gung vom 16. November 2012 rechtskräftig entschieden. Wie die Be- schwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hinweist, liegt eine Neuropa- thie der Nervi tibialis und peroneus weiterhin vor, jedoch ist der Befund gemäss Bericht der Klinik Schulthess vom 12. Dezember 2014 über die neurologische Untersuchung vom 11. Dezember 2014 im Vergleich mit den Vorbefunden vom Januar und Juli 2012 stabil geblieben (Bg-act. 340 S. 3). Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Endzustand ausgegangen. g) Der Beschwerdeführer führt zwar zu Recht aus, dass Dr. med. D._____ im Bericht der Schulthess Klinik über die Verlaufskontrolle vom 3. März 2016 ausführt, dass aus orthopädischer Sicht eine regelmässige physio- therapeutische Behandlung inklusive Weichteilmassnahmen sinnvoll wäre und die Gesamtsituation nach wie vor dringlich abgeklärt werden sollte, allenfalls in Form eines neutralen Gutachtens (Bg-act. 396 S. 2). Dabei gilt es indes zu beachten, dass Dr. med. D._____ mit keinem Wort be- gründet, weshalb und inwiefern vorliegend eine solche Abklärung der Ge- samtsituation erforderlich sein sollte. Vor dem Hintergrund der umfassen- den medizinischen Aktenlage ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die

- 19 - von Dr. med. D._____ empfohlene Abklärung notwendig sein sollte. Be- züglich der von Dr. med. D._____ vorgeschlagenen regelmässigen phy- siotherapeutischen Behandlung ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hiervon gemäss eigenen Aus- sagen jeweils nur kurzfristig profitiert (vgl. Bg-act. 396 S. 1) und von einer physiotherapeutischen Behandlung gemäss kreisärztlicher Beurteilung überdies keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. Bg- act. 392). 7. Nach dem vorstehend Gesagten sowie vor dem Hintergrund der medizini- schen Aktenlage ist folglich − entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers − keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Auch in erwerblicher Hinsicht hat sich seit der Rentenfest- setzung am 16. November 2012 keine erhebliche Veränderung ergeben. Daran vermag die Aktennotiz zur Besprechung einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 27. Januar 2015 (Bg-act. 343), nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin richtig aus- führt, beinhaltet das Wiedergeben von Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin in einer Besprechungsnotiz, wonach sich der Gesund- heitszustand eher verschlechtert habe und der Kreisarzt Dr. med. B._____ eine stationäre Rehabilitation zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, zur beruflichen Abklärung und psychiatrischen Betreu- ung in Bellikon empfehle, keineswegs eine Anerkennung einer Ver- schlechterung durch die Beschwerdegegnerin. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der medizinischen Aktenlage keine erhebliche Verschlechte- rung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit der Renten- festsetzung am 16. November 2012 entnehmen lässt und diese Auffas- sung auch vom Kreisarzt Dr. med. B._____ geteilt wird (vgl. dessen kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2015 [Bg-act. 345]). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Haftpflichtversicherung des Kantonsspitals

- 20 - Graubünden vom 28. Januar 2015 (Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin im erwähnten Schreiben ausführt, dass es zu einer Verschlechterung des bisherigen Zustands des Beschwerdeführers ge- kommen sei. Dabei gilt es indes zu beachten, dass das fragliche Schrei- ben der Beschwerdegegnerin einen Tag nach der kreisärztlichen Unter- suchung vom 27. Januar 2015 verfasst wurde und dementsprechend den späteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Bellikon vom 17. Februar bis 24. März 2015, welcher − wie gesehen − gezeigt hat, dass aus unfallkausaler Sicht keine Verschlechterung des beschwerde- führerischen Gesundheitszustands eingetreten ist (vgl. Bg-act. 354), noch nicht berücksichtigt. Dementsprechend sind aber die beschwerdegegneri- schen Ausführungen in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015 aus heuti- ger Sicht als überholt zu betrachten. Zudem weist die Beschwerdegegne- rin duplicando zu Recht darauf hin, dass es nicht mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG gleichzusetzen ist, wenn sie im erwähnten Schreiben in Anbetracht des Rückfalls gegenüber der Haftpflichtversicherung des Kantonsspitals Graubünden von einer Verschlechterung spricht. Ein Rückfall bedeutet denn auch nicht zwangsläufig eine erhebliche Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG. Insofern stehen somit die beschwerdegegnerischen Ausführungen in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015 an die Haftpflicht- versicherung des Kantonsspitals Graubünden nicht im Widerspruch zum Ergebnis, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenfestsetzung am 16. November 2012 nicht erheblich ver- schlechtert hat und sich auch in erwerblicher Hinsicht keine erhebliche Veränderung ergeben hat.

8. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte wesentliche Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands nicht ausgewiesen ist und die

- 21 - Beschwerdegegnerin dementsprechend das Vorliegen eines Revisions- grunds im Sinne von Art. 17 ATSG zu Recht verneint und die bisherige Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 % zu Recht bestätigt hat. Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, sind weitere medizinische Abklärungen − wie die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Einholung eines gerichtli- chen Gutachtens − nicht angezeigt, da hiervon keine weiteren Erkennt- nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 20. April 2016 erweist sich somit als rech- tens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle leichtsinniger oder mutwilli- ger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Als unter- liegende Partei kann der Beschwerdeführer keine aussergerichtliche Par- teientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerde- gegnerin, die in ihrer Eigenschaft als zuständige Sozialversicherungsträ- gerin obsiegt hat, kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspru- chen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung] - 22 -
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 64

2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 28. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schmid, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ zog sich am 11. November 2004 bei einem Unfall eine Kniever- letzung in Form einer Meniskusläsion mit Knorpelschaden am medialen Femurkondylus links zu. Am 31. August 2005 erfolgte eine Arthroskopie (Teilmeniskektomie medial, Knorpeldebridement, Mikrofrakturierung me- dialer Kondylus Knie links). Am 6. Mai 2010 wurde eine diagnostische Kniearthroskopie links und Knorpelglättung am medialen Femurkondylus, medial aufklappende Tibiavalgisationsosteotomie und Osteosynthese mit Tomofixplatte durchgeführt. Im Rahmen dieser Operation kam es zu einer akzidentellen Durchtrennung der Arteria poplitea pars III links. Am 7. Mai 2010 erfolgte eine partielle Resektion der Popliteal-Gefässstümpfe und In- terponat mittels reversed VSM links. 2. Gestützt auf die Abschlussuntersuchung des Kreisarztes Dr. med. B._____ vom 5. Oktober 2012 gewährte die Schweizerische Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) A._____ mit Verfügung vom 16. November 2012 für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 11. November 2004 eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 % ab dem 1. November 2012 sowie eine Integritätsentschädigung von 15 %, wobei die Adäquanz der psychischen Störungen verneint wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Bei diagnostizierter posttraumatischer Gonarthrose wurde am 6. Juni 2014 eine Knietotalprothese links implantiert. Die SUVA anerkannte die Rückfallkausalität und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun- gen. Auf kreisärztliche Empfehlung erfolgte vom 17. Februar bis 24. März 2015 ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon. Am 17. April 2015 hielt der Kreisarzt Dr. med. C._____ fest, dass Zumutbarkeit und In- tegritätsschaden im Vergleich zur Voruntersuchung vom 5. Oktober 2012 keine Änderung erfahren hätten.

- 3 - 4. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 30. Juni 2015 ein und bestätigte gleichzeitig den Invaliditätsgrad von 31 % aufgrund fehlender erheblicher medizinischer und erwerblicher Ver- änderungen. Die dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Aus- richtung einer Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. April 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2016, zuge- stellt am 22. April 2016, sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, an den Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mehr als 31 % auszurichten. 2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer mündlichen Par- teiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK beantragt. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die SUVA den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt sowie die individuelle Leistungsfähigkeit ungenügend abgeklärt habe. Insbeson- dere habe die SUVA zu Unrecht eine Verschlechterung des Gesundheits- zustands verneint und den Invaliditätsgrad aufgrund derselben Annahme einer vollen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in derselben Ver- weistätigkeit festgelegt. Vielmehr hätte die SUVA von einem verschlech- terten Gesundheitszustand und einem reduzierten Arbeitspensum sowie einem weiter eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil ausgehen müssen. 6. Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 21. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend

- 4 - führte sie im Wesentlichen aus, dass die erfolgten Abklärungen umfas- send seien und auf die ärztlichen Berichte abgestellt werden könne. Mit dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon liege eine beweistaugliche Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit vor. Die Zumutbarkeitsbeurteilung habe sich seit dem 16. November 2012 nicht geändert. Aufgrund der fehlenden gesundheitlichen Verschlechterung be- stehe kein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente, zumal sich auch in erwerblicher Hinsicht seit der Rentenfestsetzung keine erhebliche Veränderung ergeben habe. 7. Am 15. August 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. 8. Am 29. August 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 9. Auf entsprechende Nachfrage der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2017 erklärte der Beschwerdeführer am 23. Februar 2017, am Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht festzuhalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2016 sowie in den medizinischen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

- 5 - SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorlie- gend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubün- den gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwal- tungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Ein- spracheentscheid vom 20. April 2016, mit welchem die Beschwerdegeg- nerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und damit den Invaliditätsgrad von 31 % mangels erheblicher medizinischer und erwerblicher Veränderungen bestätigt hat, stellt demnach ein taugli- ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspra- cheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den me- dizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat und den Invaliditätsgrad mangels erheblicher medizinischer und erwerblicher Veränderungen zu Recht bei 31 % belassen hat. Die streitigen Tatfragen sind dabei nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu klären (BGE 129 V 177 E.3.1). 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. Mai 2016 bean-

- 6 - tragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet wer- den kann, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Febru- ar 2017 explizit darauf verzichtet hat und sich die Parteien im vorliegen- den Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht äussern konnten. 3. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft ge- treten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfah- ren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben.

4. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs- unfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versi- cherte im Sinne von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Er- werbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so kann er eine Invaliden- rente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In- validenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Als Invalidität gilt

- 7 - bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Recht- sprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Ur- teile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen stellt die bloss unter- schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 Rz. 26 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2).

- 8 - c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 134 V 131 E.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom

17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung stattge- funden hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundes- gerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuän- dern, sofern sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % verändert hat (RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 22 S. 152). d) Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Novem- ber 2012 für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom

11. November 2004 eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeits- grad von 31 % ab dem 1. November 2012 sowie eine Integritätsentschä- digung von 15 % zugesprochen (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 238). Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine Rentenrevi- sion fand bisher nicht statt. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine revisi- onsrechtlich relevante Änderung erfahren haben, beurteilt sich demnach durch Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 16. No-

- 9 - vember 2012 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Er- lass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. April 2016 ver- wirklicht hat. 5. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers in rentenrelevanter Weise geändert hat, sind die Verwal- tung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen an- gewiesen, die ärztliche Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 261 E.4). Arztberichte unterliegen wie sämtli- che Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung da- von ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu über- zeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stel- lungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis- mittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimm- te Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be- weiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweis-

- 10 - kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzuneh- men (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen).

6. a) Die rentenzusprechende Verfügung vom 16. November 2012 beruhte in erster Linie auf der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B._____, Fach- arzt für Chirurgie FMH, vom 5. Oktober 2012 (Bg-act. 221 und 222). Die- ser diagnostizierte eine posttraumatische mediale Gonarthrose links, Sta- tus nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial, Knorpeldébridement, Mikrofrakturierung am medialen Femurkondylus am 31. August 2005, Sta- tus nach diagnostischer Kniearthroskopie links und Knorpelglättung am medialen Femurkondylus, medial aufklappender Tibiavalgisationsosteo- tomie und Osteosynthese mit Tomofixplatte am 6. Mai 2010, Status nach partieller Resektion der Popliteal-Gefässstümpfe und Interponat mittels reversed VSM links bei akzidenteller Durchtrennung der Arteria poplitea pars III links im Rahmen der Tibiavalgisationsosteotomie am 7. Mai 2010, Status nach Osteosynthesematerialentfernung am linken Tibiakopf am

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15. Juni 2011, eine neurographisch bestätigte Läsion des Nervus tibialis und peronaeus links mit chronischer, neuropathischer Schmerzsympto- matik sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (vgl. Bg-act. 221 S. 5). Weiter hielt der Kreisarzt im erwähnten Bericht fest, dass das Hauptproblem eine neurologische Rest- symptomatik am linken Unterschenkel sei, welche sich in den letzten Mo- naten in keiner Art und Weise gebessert habe. Es sei deshalb unterdes- sen von einem Endzustand auszugehen. Von einer weiteren Verbesse- rung sei nicht mehr auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Vorarbeiter auf dem Bau sei auch in Zukunft nicht mehr zuzumuten. In einer adaptier- ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in vollem Umfang ganztägig arbeits- und vermittlungsfähig. Es müsse sich dabei um eine leichte bis mittelschwere Arbeit handeln ohne anhaltend gehende oder stehende Tätigkeiten, ohne Arbeiten im Gelände, ohne Tragen von Lasten über 10 - 15 kg und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Eine manuelle, sitzende Tätigkeit sei unlimitiert. Die bisherige medikamentöse Therapie solle fortgesetzt werden, die physikalische The- rapie könne Ende dieses Jahres sistiert werden, da sie keinen wesentli- chen Effekt mehr zeige. Seitens der Beschwerdegegnerin könne der Fall abgeschlossen werden, es besteht eine erhebliche und bleibende Beein- trächtigung der körperlichen Integrität (vgl. Bg-act. 221 S. 5 f.). b) Seit November 2012 entwickelte sich der beschwerdeführerische Ge- sundheitszustand aktenkundig wie folgt:

15. August 2013 MRI linkes Knie, Spital Davos (Bg-act. 261) Umschriebener Knorpeldefekt Grad IV retropatellär, ansonsten im Bereich des femoropa- tellären Kompartimentes intakte Knorpelüberzug. Im Bereiche des medialen Kompartimen- tes besteht eine ausgeprägte Arthrose mit Chondropathie Grad III – IV, femoral sowie tibial- seitig Osteophytenbildung. Medialer Meniskus degenerative verändert. Kreuzbänder intakt. Im Bereich des lateralen Kompartimentes unauffälliger Knorpelüberzug sowie intakter Me- niskus.

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19. Februar 2014 Konsultation in der Schulthess Klinik, Dr. med. D._____, Oberarzt Orthopädie (Bg-act. 269) "[Der Beschwerdeführer] leidet an einer zunehmend symptomatischen medialen Gonarthro- se links. Auch ich schliesse mich der vorbestehenden Meinung an, dass hier bei dem gege- benen Leidensdruck die Indikation zum endoprothetischen Gelenkersatz gestellt werden kann. Auch ich würde eine Totalendoprothese favorisieren."

6. Juni 2014 Knietotalprothese links, Schulthess Klinik (Bg-act. 313 und 314) Aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen medialen Gonarthrose links bei Status nach mehrfachen Voroperationen erfolgte am 6. Juni 2014 in der Schulthess Klinik die Im- plantation einer Knietotalprothese.

13. August 2014 Postoperative Nachkontrolle in der Schulthess Klinik, Dr. med. D._____ (Bg-act. 315) "2 Monate nach Knieprothesenversorgung links klagt der Patient über neue und zunehmen- de Beschwerden und ist mit dem Verlauf unzufrieden, ich habe versucht, ihm die von ihm geschilderten Beschwerden und Befunde zu erläutern. […] Auch die neuen Hypästhesien am gesamten Unterschenkel, sowie die Beschwerden an der Fusssohle erklären sich für mich nicht hinreichend aus der Knieprothesenoperation. Die lokale Situation selbst ist für mich zeitgerecht. Ich habe mich mit dem Patienten darauf verständigt zur weitergehenden Abklärung ein MRI der LWS durchzuführen, um hier eine Neurokompression als Ursache der Hypästhesien und Schmerzen in der Fusssohle auszuschliessen. Des Weiteren werden wir auf Wunsch des Patienten eine Beinlängenbestimmung beidseits mittels Computerto- mographie durchführen. Weiterhin Physiotherapie. Die Befunde werde ich mit ihm im Rah- men der nächsten Kontrolle in 6 Wochen besprechen."

22. September 2014 Konsultation in der Schulthess Klinik, Dr. med. D._____ (Bg-act. 317) "Computertomographisch findet sich eine Beinlänge rechts von 91,4 cm und links von 92,7 cm (gemäss Bericht). In der Bildgebung selbst sind für die rechte Seite 91,6 cm notiert, so dass ich eine Beinlängendifferenz von 10 - 13 mm zu Gunsten links ergibt." In der Beurteilung führt Dr. med. D._____ was folgt aus: "Seit der letzten Kontrolle ist es zu einer leichten Verbesserung der Situation gekommen. Unverändert steht für den [Beschwerdeführer] der Beinlängenunterschied im Vordergrund, ebenfalls diffuse mässig gradige Schmerzen. Eine Neurokompression konnte MRI- tomographisch ausgeschlossen werden. In der Computertomographie bestätigt sich ein Beinlängenunterschied, wobei die genaue Beinlänge präoperativ nicht computertomogra- phisch vermessen wurde. Der klinisch deutliche Unterschied hat sehr wahrscheinlich mehre- re, auch funktionelle Aspekte, kann therapeutisch aktuell aber nur schwer angegangen wer- den. Anhand des Brettchentests verordne ich dem Patienten deshalb eine Schuhanpassung mit Sohlenerhöhung rechts von 10 mm. Die Physiotherapie ist fortzusetzten."

3. November 2014 Bericht Dr. med. E._____, Allgemeine Medizin FMH (Bg-act. 324) Dr. med. E._____ berichtet von einem Stillstand im Heilungsverlauf. Der Beschwerdeführer beklage sich über die Beinlängendifferenz. Er sei mit dem postoperativen Resultat unglück- lich und beklage mehr Schmerzen als vorher. Der Beschwerdeführer erachte sich nach wie vor als arbeitsunfähig. Vermutlich habe der Beschwerdeführer auch gewisse depressive Symptome.

17. November 2014 Konsultation in der Schulthess Klinik, Dr. med. D._____ (Bg-act. 326) "Für mich unklare Symptomatik auf Seiten des linken Beines, welche nicht ausschliesslich durch die Knieprothesenoperation erklärt werden kann. Ich möchte deshalb den Patienten gerne gründlich neurologisch und neuromuskulär abklären lassen."

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11. Dezember 2014 Neurologische Untersuchung in der Schulthess Klinik, Dr. med. F._____, Neurologie FMH (Bg-act. 340) Diagnostiziert wurde eine Neuropathie der Nervi tibialis und peroneus link, Verdacht auf An- passungsstörung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren sowie Status nach mehreren Knieoperationen links. In der Beurteilung führt Dr. med. F._____ was folgt aus: "Aktuell zeigt sich eine Parese der Dorsalextension und leichtgradiger der Plantarflexion des Fusses links und der Zehen links. Ferner ist die Eversion und Inversion leichtgradig einge- schränkt. Zudem werden neuropathische Schmerzen im Versorgungsgebiet des N. sa- phenus und tibialis links angegeben. In der elektrophysiologischen Untersuchung bestätigt sich eine Neuropathie der Nervi tibialis und peroneus links. Im Vergleich mit den Vorbefun- den vom Januar 2012 und vom Juli 2012 findet sich ein stabiler Befund. Auch im EMG der untersuchten Muskeln findet sich keine Hinweise für eine akute Denervation. Differenzial- diagnostisch im Vordergrund steht somit eine perioperative Läsion der N. peroneii und tibia- lis links im Mai 2010. Im Vergleich mit den Vorbefunden ergaben sich keine Hinweise für ei- ne sekundäre Verschlechterung oder eine Polyneuropathie."

27. Januar 2015 Kreisärztliche Untersuchung, Dr. med. B._____ (Bg-act. 345) "Durch die Implantation der Knietotalprothese hat sich keine wesentliche Verbesserung des Beschwerdebildes des Patienten ergeben. Er leidet nach wie vor an massiven, elektrisie- renden und nach distal ausstrahlenden ventromedialen Knieschmerzen links schon bei kleinster Belastung. Die medikamentöse Therapie sowie die Physiotherapie haben in den letzten Monaten zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt, im Gegenteil, es besteht die Tendenz zu einer Zunahme der Symptomatik. Unterdessen liegt auch eine erhebliche de- pressive Stimmungslage vor. […] Zur beruflichen Abklärung, allenfalls Evaluieren der funkti- onellen Leistungsfähigkeit, soll der Patient zu einem nochmaligen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon angemeldet werden. Therapeutisch sehe ich persönlich keine Mass- nahmen, mit denen die Symptomatik noch wesentlich verbessert werden könnte. Die Phy- siotherapie soll fortgesetzt werden, ebenso die medikamentöse Therapie. Aktuell besteht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit. Die Prognose ist als ungünstig einzustufen."

23. März 2015 Bericht über den stationären Aufenthalt vom 17. Februar bis 24. März 2015 in der Rehaklinik Bellikon (Bg-act. 354) "10 Jahre nach Distorsion des Kniegelenks links mit Horizontalriss des Innenmeniskus, 4 Jahre nach Tibiavalgisationsosteotomie links und 9 Monate nach Implantation einer Knie- Totalendoprothese links lässt sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän- kungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Der Sitz der Knieprothese ist regelrecht ohne Lockerungszeichen. Bei vorbeste- hender Gonarthrose hätte man erwartet, dass nach Implantation der Prothese eine deutlich verbesserte Gehfähigkeit hätte resultieren sollen. Dies ist leider nicht der Fall. Die übrige Restsymptomatik am linken Unterschenkel ist unverändert gegenüber dem Zustand bei der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5.10.2012. Eine Verschlechterung ist nicht eingetre- ten. aus rehabilitativer Sicht sollte der [Beschwerdeführer] ohne Stöcke gehfähig sein. [Der Beschwerdeführer] zeigte ein sehr auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten, es fand sich eine erhebliche Symptomausweitung. [Der Beschwerdeführer] sah sich während der Rehabilitation trotz aller Bemühungen zum Abbau der beiden Unterarmgehstöcke schmerz- bedingt nicht in der Lage. Eine Steigerung der Belastbarkeit wurde nicht toleriert. Von weite- ren medizinischen Massnahmen darf man sich keine Besserung der Beschwerdesymptoma- tik mehr erhoffen." Bezüglich Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive ist im Austrittsbe- richt was folgt festgehalten: "Es wurde eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine besser Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt wurde. Infolge Selbstlimitierung konnte die zu erwar-

- 14 - tenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden. die Re- sultate der physischen Leistungstests sind deshalb für die Beurteilung der zumutbaren kör- perlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Ein- schränkungen lässt sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützt sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Über- legungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Be- handlungsprogramm." Die Tätigkeit als Vorarbeiter erachten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon als nicht mehr zu- mutbar. Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit oh- ne längeres Stehen und Gehen am Stück, ohne längeres Gehen auf unebenem Boden, oh- ne kniebelastende Tätigkeiten wie häufige Zwangshaltung für das linke Knie und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten zumutbar.

30. März 2015 Bericht der Rehaklinik Bellikon über psychosomatisches Konsilium (Bg-act. 355) Diagnostiziert wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Während des Aufenthalts in der Rehaklinik Bellikon sei der Beschwerdeführer re- gelmässig psychotherapeutisch betreut worden. Eine psychopharmakologische Behandlung habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Nach Austritt sei eine psychotherapeutische Weiter- betreuung aufgrund der chronischen Schmerzproblematik indiziert. Der Beschwerdeführer lehne eine weitere psychotherapeutische Betreuung jedoch ab, da er eine solche als nicht erforderlich erachte und laut Angaben gute soziale Ressourcen habe, die ihn bei der Schmerzbewältigung unterstützten. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.

8. April 2015 Konsultation in der Schulthess Klinik, Dr. med. D._____ (Bg-act. 356) "Es zeigt sich eine weiterhin komplexe Schmerzsymptomatik am linken Bein. Orthopädisch kann ich dem Patienten keine weiteren Massnahmen anbieten, rein kinematisch ist die Knieprothese korrekt. Möglicherweise könnte durch eine Erhöhung der Lyrica-Dosierung die neuropathische Schmerzkomponente positiv beeinflusst werden. Ebenfalls sollte eine Lang- zeitphysiotherapie erfolgen. Aufgrund der nun chronischen Situation sehe ich nicht, wie durch medizinischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann. Hier sollte eine gesamthafte Beurteilung durch den SUVA-Arzt erfolgen." c) Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Arztberichte, welche die Entwicklung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit No- vember 2012 ausführlich dokumentieren, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt haben soll, wie dies vom Beschwerdeführer be- hauptet wird. Vielmehr zeigen die vorstehend wiedergegebenen zahlrei- chen Arztberichte, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vorgenommen und die erforderlichen Aus- künfte eingeholt hat (vgl. Art. 43 ATSG).

- 15 - d) Insbesondere trifft es − entgegen den beschwerdeführerischen Aus- führungen − nicht zu, dass eine beweistaugliche Beurteilung der medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bzw. des zumutbaren Verweisprofils fehle. Vielmehr liegt mit der Zumutbarkeitsbeurteilung bzw. der medizi- nisch-theoretischen Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeits- fähigkeit der Rehaklinik Bellikon in deren Austrittsbericht vom 23. März 2015 (Bg-act. 354 S. 3) eine insgesamt schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung vor, welcher denn auch voller Beweiswert zukommt. Die er- wähnte Beurteilung der Rehaklinik Bellikon berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf den Vorakten bzw. den Voruntersuchungen sowie insbesondere auch auf eigenen Untersuchungen, Beobachtungen und Erhebungen über einen Zeitraum von fünf Wochen während des Auf- enthalts des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Bellikon vom 17. Fe- bruar bis 24. März 2015. Wie vorstehend dargestellt sind aus unfallkausa- ler Sicht gemäss dem erwähnten Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch folgende Tätigkeiten zumutbar (vgl. Bg-act. 354 S. 3): Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen oder Gehen am Stück, ohne längeres Gehen auf unebenem Boden, ohne kniebelastende Tätigkeiten wie häufige Zwangshaltung für das linke Knie sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Der Rentenverfügung vom 6. November 2012 lag das Zumutbarkeitsprofil der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. Oktober 2012 zu Grunde, welches wie folgt lautete (vgl. Bg-act. 221 S. 5): "In einer adaptierten Tätigkeit ist der [Beschwerdeführer] auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in vollem Umfange ganztägig arbeits- und vermittlungsfähig. Es muss sich dabei um eine leichte bis mittelschwere Arbeit handeln, keine anhaltend gehend oder stehende Tätigkeit, keine Arbeiten im Gelände, kein Tragen von Lasten über 10 - 15 kg, keine Arbeiten auf Lei- tern oder Gerüsten. Eine manuelle, sitzende Tätigkeit ist unlimitiert." Nach dem Gesagten hat sich die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon gegenüber der ursprünglichen kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeur- teilung aus dem Jahr 2012 nicht geändert. Dies hat im Übrigen auch der

- 16 - Kreisarzt Dr. med. C._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, mit Stellungnahme vom

17. April 2015 (Bg-act. 358) bestätigt. Insofern trifft es − entgegen der be- schwerdeführerischen Auffassung − auch nicht zu, dass die Auswirkun- gen des Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit vom Kreisarzt nicht beurteilt worden sind. Indem Dr. med. C._____ nämlich die Zumutbar- keitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon als übereinstimmend mit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. Oktober 2012 bezeichnet und das Zumutbarkeitsprofil vom 5. Oktober 2012 als nach wie vor gültig erachtet, hat er die Auswirkungen des beschwerdeführerischen Gesund- heitszustands auf dessen Arbeitsfähigkeit sehr wohl beurteilt. Da sich überdies auch in den Akten keine Dokumente befinden, welche die Zu- mutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015 in Zweifel ziehen könnten, hat die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht darauf abgestellt. e) Daran vermag der beschwerdeführerische Hinweis, wonach die Rehakli- nik Bellikon dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 23. März 2015 erstmals unterstelle, seine Beschwerden seien nicht vollumfänglich er- klärbar und in Anbetracht der Verletzung der Nervi tibialis und peroneus nicht einzusehen sei, inwiefern das Ausmass der neuropathischen Schmerzen organisch nicht nachvollziehbar sein solle, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zu Recht aufgezeigt hat und nachfolgend nochmals dargelegt wird, erge- ben sich aus den Akten nämlich bereits vor den Feststellungen im Aus- trittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015 diverse Hinweise auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit des Beschwerdeausmasses. So führt Dr. med. B._____ im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom

25. Oktober 2010 (Bg-act. 49 S. 2) aus, dass beim Beschwerdeführer ei- ne anhaltende massive Schmerzsymptomatik medial am linken Kniege- lenk unklarer Genese bei Zustand nach Valgisationsosteotomie am 6. Mai

- 17 - 2010 bestehe. Sechs Monate nach der Operation sei diese ausgedehnte Schmersymptomatik schwer nachzuvollziehen. Auch klinisch zeigten sich keine wesentlichen pathologischen Befunde, eine gewisse Aggravation und Chronifizierung sei nicht auszuschliessen. Im Austrittsbericht der Re- haklinik Bellikon vom 23. Dezember 2010 (Bg-act. 63 S. 2) wird sodann ausgeführt, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Ein- schränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht er- klären lasse. Des Weiteren unterstellt Dr. med. E._____ dem Beschwer- deführer im Arztbericht vom 3. November 2014 (Bg-act. 324) eine Soma- tisierungstendenz, während im psychosomatischen Konsilium vom

30. März 2015 (Bg-act. 355) die Diagnose einer chronischen Schmerz- störung mit psychischen und somatischen Faktoren gestellt wird. Und schliesslich führt auch Dr. med. D._____ im Bericht der Verlaufskontrolle vom 8. April 2015 (Bg-act. 356) aus, dass keine Hinweise für eine Poly- neuropathie gefunden worden seien und die Sensibilitätsstörungen nicht gesamthaft erklärt werden könnten. Nach dem soeben Gesagten ist ein Widerspruch zwischen dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom

23. März 2015 und den weiteren Arztberichten, wie dies der Beschwerde- führer behauptet, nicht erkennbar. f) Ebenfalls unbegründet ist der beschwerdeführerische Einwand, wonach der Endzustand noch nicht erreicht sei. Sowohl aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 23. März 2015, wo festgehalten ist, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwar- tet werden könne (Bg-act. 354 S. 3), als auch aus dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2015, in welchem Dr. med. B._____ ausführt, dass therapeutisch keine Massnahmen ersichtlich sei- en, mit denen die Symptomatik noch wesentlich verbessert werden könn- te (Bg-act. 345 S. 3), ergibt sich, dass der Endzustand erreicht ist. Hier- von geht im Übrigen auch Dr. med. D._____ im Bericht vom 8. April 2015

- 18 - aus wenn er ausführt, dass aufgrund der chronischen Situation nicht er- sichtlich sei, wie durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne (Bg-act. 356 S. 2). Daran vermag die Aussage des Kreisarztes Dr. med. B._____ im Bericht vom 27. Januar 2015, wo- nach keine wesentliche Verbesserung eingetreten sei, sondern − im Ge- genteil − die Tendenz zu einer Zunahme der Symptomatik bestehe und inzwischen auch eine erhebliche depressive Stimmungslage vorliege (Bg- act. 345 S. 3), nichts zu ändern. Vielmehr zeigt die Aussage von Dr. med. B._____, dass eine allfällige Verschlechterung nicht organisch, sondern vielmehr psychisch bedingt wäre. Dass die psychischen Beschwerden nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Un- fallereignis vom 11. November 2004 stehen, wurde bereits in der Verfü- gung vom 16. November 2012 rechtskräftig entschieden. Wie die Be- schwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hinweist, liegt eine Neuropa- thie der Nervi tibialis und peroneus weiterhin vor, jedoch ist der Befund gemäss Bericht der Klinik Schulthess vom 12. Dezember 2014 über die neurologische Untersuchung vom 11. Dezember 2014 im Vergleich mit den Vorbefunden vom Januar und Juli 2012 stabil geblieben (Bg-act. 340 S. 3). Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Endzustand ausgegangen. g) Der Beschwerdeführer führt zwar zu Recht aus, dass Dr. med. D._____ im Bericht der Schulthess Klinik über die Verlaufskontrolle vom 3. März 2016 ausführt, dass aus orthopädischer Sicht eine regelmässige physio- therapeutische Behandlung inklusive Weichteilmassnahmen sinnvoll wäre und die Gesamtsituation nach wie vor dringlich abgeklärt werden sollte, allenfalls in Form eines neutralen Gutachtens (Bg-act. 396 S. 2). Dabei gilt es indes zu beachten, dass Dr. med. D._____ mit keinem Wort be- gründet, weshalb und inwiefern vorliegend eine solche Abklärung der Ge- samtsituation erforderlich sein sollte. Vor dem Hintergrund der umfassen- den medizinischen Aktenlage ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die

- 19 - von Dr. med. D._____ empfohlene Abklärung notwendig sein sollte. Be- züglich der von Dr. med. D._____ vorgeschlagenen regelmässigen phy- siotherapeutischen Behandlung ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hiervon gemäss eigenen Aus- sagen jeweils nur kurzfristig profitiert (vgl. Bg-act. 396 S. 1) und von einer physiotherapeutischen Behandlung gemäss kreisärztlicher Beurteilung überdies keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. Bg- act. 392). 7. Nach dem vorstehend Gesagten sowie vor dem Hintergrund der medizini- schen Aktenlage ist folglich − entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers − keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Auch in erwerblicher Hinsicht hat sich seit der Rentenfest- setzung am 16. November 2012 keine erhebliche Veränderung ergeben. Daran vermag die Aktennotiz zur Besprechung einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 27. Januar 2015 (Bg-act. 343), nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin richtig aus- führt, beinhaltet das Wiedergeben von Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin in einer Besprechungsnotiz, wonach sich der Gesund- heitszustand eher verschlechtert habe und der Kreisarzt Dr. med. B._____ eine stationäre Rehabilitation zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, zur beruflichen Abklärung und psychiatrischen Betreu- ung in Bellikon empfehle, keineswegs eine Anerkennung einer Ver- schlechterung durch die Beschwerdegegnerin. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der medizinischen Aktenlage keine erhebliche Verschlechte- rung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands seit der Renten- festsetzung am 16. November 2012 entnehmen lässt und diese Auffas- sung auch vom Kreisarzt Dr. med. B._____ geteilt wird (vgl. dessen kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2015 [Bg-act. 345]). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Haftpflichtversicherung des Kantonsspitals

- 20 - Graubünden vom 28. Januar 2015 (Akten des Beschwerdeführers [Bf- act.] 3) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin im erwähnten Schreiben ausführt, dass es zu einer Verschlechterung des bisherigen Zustands des Beschwerdeführers ge- kommen sei. Dabei gilt es indes zu beachten, dass das fragliche Schrei- ben der Beschwerdegegnerin einen Tag nach der kreisärztlichen Unter- suchung vom 27. Januar 2015 verfasst wurde und dementsprechend den späteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Bellikon vom 17. Februar bis 24. März 2015, welcher − wie gesehen − gezeigt hat, dass aus unfallkausaler Sicht keine Verschlechterung des beschwerde- führerischen Gesundheitszustands eingetreten ist (vgl. Bg-act. 354), noch nicht berücksichtigt. Dementsprechend sind aber die beschwerdegegneri- schen Ausführungen in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015 aus heuti- ger Sicht als überholt zu betrachten. Zudem weist die Beschwerdegegne- rin duplicando zu Recht darauf hin, dass es nicht mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG gleichzusetzen ist, wenn sie im erwähnten Schreiben in Anbetracht des Rückfalls gegenüber der Haftpflichtversicherung des Kantonsspitals Graubünden von einer Verschlechterung spricht. Ein Rückfall bedeutet denn auch nicht zwangsläufig eine erhebliche Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG. Insofern stehen somit die beschwerdegegnerischen Ausführungen in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015 an die Haftpflicht- versicherung des Kantonsspitals Graubünden nicht im Widerspruch zum Ergebnis, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenfestsetzung am 16. November 2012 nicht erheblich ver- schlechtert hat und sich auch in erwerblicher Hinsicht keine erhebliche Veränderung ergeben hat.

8. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte wesentliche Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands nicht ausgewiesen ist und die

- 21 - Beschwerdegegnerin dementsprechend das Vorliegen eines Revisions- grunds im Sinne von Art. 17 ATSG zu Recht verneint und die bisherige Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 % zu Recht bestätigt hat. Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, sind weitere medizinische Abklärungen − wie die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Einholung eines gerichtli- chen Gutachtens − nicht angezeigt, da hiervon keine weiteren Erkennt- nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 20. April 2016 erweist sich somit als rech- tens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle leichtsinniger oder mutwilli- ger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Als unter- liegende Partei kann der Beschwerdeführer keine aussergerichtliche Par- teientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerde- gegnerin, die in ihrer Eigenschaft als zuständige Sozialversicherungsträ- gerin obsiegt hat, kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspru- chen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 22 - 4. [Mitteilungen]